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Kindertagepflege und die Neuregelung der Kinderkrankentage

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass gesetzlich versicherte Alleinerziehende im Jahr 2021 pro Kind 40 statt 20 Tage Kinderkrankengeld beantragen können, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.  Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.

Zudem besteht der Anspruch durch die aktuelle Änderung nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist, weil der Zugang zur Schule oder zur Kindertagesbetreuung (auch Horte) eingeschränkt ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Die Erstattung durch die Krankenkasse liegt bei 90 % des Nettoverdientes.

Die Einschränkung der Kindertagesbetreuungsangebots ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen. Die Krankenkasse kann hierzu die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung oder der Schule verlangen. Die entsprechenden Formulare werden aktuell noch erstellt. Sobald wir diese erhalten haben, werden wir sie unseren Kindertagespflegepersonen zur Verfügung stellen.

Der Anspruch auf Kinderkranktage wird auch rückwirkend gelten. Das heißt, dass die Eltern die Kinderkranktage schon nehmen können und diese später vergütet werden, auch wenn die Kindertagespflegepersonen den Eltern das  Formular noch nicht unterzeichnen können.

Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach dieser Regelung ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes, so dass für denselben Zeitraum zusätzlich zum Bezug von Krankengeld keine Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz erfolgen kann, auch nicht für ein anderes der Familie angehöriges Kind.

Kindertagespflegepersonen müssen beachten, dass die Ansprüche für selbstständige Eltern leider nicht gelten.

Wir haben einen E-Mail Elternverteiler für alle Eltern eingerichtet. Interessierte Eltern, die noch nicht im Verteiler sind, können natürlich gerne aufgenommen werden. Die betreffenden Eltern melden sich am besten unter der Telefonnummer: 0201/82774-90.