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Zusicherung der Landesregierung: Finanzierung der Kindertagespflege

In einem Schreiben erklärt NRW-Familienminister Dr. Joachim Stamp ausdrücklich, dass die Kindertagespflege unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme der Betreuungsplätze weiter finanziert wird. Kindertagespflegepersonen wird damit volle Betreuungsgeld seitens der Landesregierung zugesichert. Entscheiden sich die Eltern gegen eine Betreuung in der Kindertagespflege und die Kindertagespflegeperson stellt  ein entsprechendes Formular (zur nicht -Betreuung für die Krankenkasse) aus, erhalten die Kindertagespflegepersonen trotzdem weiterhin ihr Entgelt.

NRW-Familienminister Stamp appelliert weiter an alle Eltern, ihre Kinder soweit wie möglich selbst zu betreuen und nicht zur Betreuung in ein Kindertagesbetreuungsangebot zu bringen. Gleichzeitig gilt aber weiter, dass die Kindertagesbetreuung für diejenigen Eltern und Familien geöffnet bleibt, die einen Betreuungsbedarf haben, bzw. für diejenigen Kinder, für die eine Betreuung z.B. aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Im Gegensatz zum letzten Frühjahr gibt es für die Kindertagesbetreuung kein Betretungsverbot. Das setzt voraus, dass die Angebote der Kindertagesbetreuung auch weiterhin zur Verfügung stehen.

Die Kindertagespflege wird unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter finanziert. Die Betreuungsverträge haben auch dann Bestand, wenn die Eltern dem Appell der Landesregierung folgen und ihr Kind über einen längeren Zeitraum zu Hause betreuen. Dementsprechend werden, auch um das wichtige Betreuungsangebot der Kindertagespflege langfristig vorhalten zu können, die laufenden Geldleistungen auf Grundlage der Betreuungsverträge zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern weitergezahlt.

Schließt eine Kindertagespflegestelle, obwohl sie verpflichtet ist, den Betreuungsanspruch von Kindern zu erfüllen, wird die Finanzierung eingestellt. In diesen Fällen entfällt der Anspruch der Kindertagespflegeperson(en) auf die laufenden Geldleistungen und Rückforderungen sind möglich. Eigenmächtige Reduzierungen des Betreuungsumfangs können ebenfalls zur Reduzierung, Einstellung der laufenden Geldleistung oder zu Rückforderungen führen. Die Finanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird bzw. in der Kindertagesbetreuung vor Ort in Einzelfällen Situationen entstehen, in denen Kindertagespflegepersonen bei Infektionsgeschehen bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Gesundheitsamtes eigenverantwortlich entscheiden müssen, dass Betreuungsangebote zeitweise nicht mehr bzw. nicht mehr vollumfänglich zur Verfügung gestellt und eingeschränkt werden müssen, um Kinder und sich selbst zu schützen